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SATZUNG
Neufassung lt. Beschluß der
Bundesdelegiertenversammlung vom 11./12. Oktober 2003
Sitz des Verein ist Stuttgart
Bundesgeschäftsstelle: Raitelsbergstraße 49, 70188 Stuttgart
Bankkonten:
Postscheckkonto Stuttgart (BLZ 600 100 700) Konto
131 73-705
Stuttgarter Bank (BLZ 600 901 00) Konto 52 192
§ 1
Begriff und Wirkungskreis (Arbeitsbereich)
1. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e. V.
betrachtet sich als die Vertreterin aller
Rußlanddeutschen der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland
e. V. schließt alle Rußlanddeutschen (§ 4),
unbeschadet der konfessionellen, weltanschaulichen
und parteipolitischen Einstellung des einzelnen,
in einer Organisation zusammen und ist
überkonfessionell und überparteilich.
§ 2
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Landsmannschaft führt als Verein den Namen
„LANDSMANNSCHAFT DER DEUTSCHEN AUS RUSSLAND E.V"
2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Er ist in
das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Ziel und Zweck
der Landsmannschaft
1. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. mit
Sitz in Stuttgart, verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Stuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Ziel und Zweck der Landsmannschaft sind:
a) Förderung der
Familienzusammenführung und der Ausreise und
Aufnahme aller Deutschen und ihrer
Familienangehörigen, die die ehemalige Sowjetunion
verlassen möchten;
b) Beratung und Betreuung der Aussiedler,
Spätaussiedler, Vertriebenen, Kriegsgefangenen,
Kriegsopfer und Kriegshinterbliebenen aus der
ehemaligen Sowjetunion in allen Fragen der
rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen
Eingliederung;
c) Förderung der sprachlichen,
kulturell-ethnischen und religiösen Identität der
Deutschen in den ehemaligen Sowjetrepubliken;
d) Förderung der Jugend durch sprachliche,
schulische, berufliche, gesellschaftliche und
kulturelle Eingliederung;
e) Förderung des landsmannschaftlichen
Zusammenhalts im In- und Ausland und Vertiefung
des Zusammengehörigkeitsgefühls mit allen
Schichten der Bevölkerung der Bundesrepublik
Deutschland;
f) Verbretiung und Vertiefung der geschichtlichen
Kenntnisse über die ehemaligen Herkunftsgebiete;
g) Unterstützung von Forschungsvorhaben auf
wissenschaftlichem, ethnischem und kulturellem
Gebiet;
h) Eintreten für die Verwirklichung
der Menschenrechte und des
Selbstbestimmungsrechtes aller Völker.
3. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
a) Wahrung und Vertretung der
sozialen, wirtschaftlichen und heimatpolitischen
Interessen der Mitglieder und Landsleute im Rahmen
der Gesetze gegenüber der Regierung und der
gesetzgebenden Körperschaften, vor Behörden,
Gerichten und der Öffentlichkeit, wenn dies der
Verein für notwendig erachtet;
b) Zusammenarbeit mit allen
zuständigen Behörden und anderen Institutionen auf
Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene;
c)
Zusammenarbeit mit allen landsmannschaftlichen
Vereinigungen der Deutschen aus Rußland im In- und
Ausland;
d) Zusammenarbeit mit entsprechenden Lehr- und
Forschungseinrichtungen;
e) Durchführung von Ausstellungen zur Darstellung
der Geschichte, insbesondere auch des Kriegs-
sowie Kriegsfolgenschicksals der Rußlanddeutschen;
f) Herausgabe von Publikationen zur Erfassung,
Sicherung und Pflege des rußlanddeutschen
Kulturgutes;
g) Errichtung und Unterhaltung von
Ehrenmalen und Gedenktafeln.
§ 4
Volksgruppenzugehörigkeit
1. Rußlanddeutscher ist ein
Deutscher, der in den Grenzen der UdSSR von 1937
geboren ist.
2. Als Rußlanddeutscher gilt auch ein Deutscher, der
von mindestens einem rußlanddeutschen Eltern- oder
Großelternteil abstammt oder mit einem
rußlanddeutschen Ehegatten verheiratet ist.
Als Rußlanddeutscher gilt auch ein
Deutscher, der längere Zeit in dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebiet
gewohnt hat und seine Verbundenheit mit der
rußlanddeutsche" Volksgruppe bekundet.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e.V.
kann jeder Deutsche werden, der Rußlanddeutscher
ist oder als Rußlanddeutscher gilt, sofern er
volljährig und im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist und ihm nicht das Recht der
Zugehörigkeit zu Vereinen abgesprochen ist.
2. Die Aufnahme von ordentlichen
Mitgliedern erfolgt aufgrund und mit Wirkung vom
Zeitpunkt der schriftlichen Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnort
des Landsmannes zuständige unterste
Gebietsgliederung. In Zweifelsfällen entscheidet
die nächst höhere Gebietsgliederung oder der
Bundesvorstand.
3. Die ordentlichen Mitglieder der Landsmannschaft
sind berechtigt,
a) die Einrichtungen der Landsmannschaft zu
benutzen,
b) an Veranstaltungen teilzunehmen,
c) nach Maßgabe dieser Satzung und
der Verbandsordnung an Versammlungen teilzunehmen
und zu wählen oder gewählt zu werden.
4. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den
von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegten
Mitgliedsbeitrag jährlich im voraus direkt an die
Bundesgeschäftsstelle zu entrichten.
5. Die ordentlichen Mitglieder
verpflichten sich mit ihrem Beitritt, die Satzung,
die Verbandsordnungen und die Beschlüsse der
zuständigen Organe der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e.V. zu beachten und die
Zwecke und Ziele nach Kräften zu fördern.
6. Die ordentlichen Mitglieder unterwerfen sich
bei Streitfällen mit den Organen der
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
oder untereinander, soweit solche dem
landsmannschaftlichen Verhältnis entspringen, den
Entscheidungen im Wege des
Bundesschiedskommissionsverfahrens der
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
7. Ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt sind
alle Familienmitglieder des Haushaltes eines
ordentlichen Mitgliedes. Familienmitglieder sind
Mitglieder ohne Beitragspflicht.
8. Die Monatszeitschrift „Volk auf dem Weg" ist
das offizielle Organ der Landsmannschaft. Sie wird
den Mitgliedern ohne Erhebung eines Bezugsgeldes
geliefert.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft und Einschränkung
der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt,
Aberkennung oder Ausschluß.
1. Der freiwillige Austritt aus der
Landsmannschaft erfolgt zum Ende eines
Kalenderjahres nach vorhergehender
vierteljährlicher schriftlicher Austrittserklärung
bei der für den Wohnort des Mitglieds zuständigen
untersten Gebietsgliederung oder unmittelbar bei
der Bundesgeschäftsstelle.
2. Die Aberkennung der ordentlichen Mitgliedschaft
erfolgt bei mehr als sechsmonatigem schuldhaften
Verzug in der Beitragsleistung auf Antrag oder
nach Anhörung des Vorstandes der für den Wohnort
des Landsmannes zuständigen untersten
Gebietsgliederung durch die nächst höhere
Gebietsgliederung oder die Bundesgeschäftsstelle.
3. Die Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte (z.B.
vorübergehendes Ruhen der Mitgliedschaft, der Funktionen bzw.
Amtsträgerschaft usw.) oder der
Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes können wegen Gefährdung
oder Schädigung der Interessen der Landsmannschaft
auf Antrag einer Gliederung durch den
Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit der an der Sitzung
teilnehmenden Bundesvorstandsmitglieder erfolgen,
gegen dessen Entscheidung binnen Monatsfrist ab
der Zustellung des schriftlichen Bescheides die
Bundesschiedskommission angerufen werden kann. Die
Bundesschiedskommission entscheidet endgültig.
4. Der Bundesvorstand und der
zuständige Landesvorstand können von sich aus ein
Verfahren zur Einschränkung der
Mitgliedschaftsrechte oder ein Ausschlußverfahren
gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 einleiten.
5. Ausgeschiedene Mitglieder sind
verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit ihres Ausscheidens fälligen
Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 7
Außerordentliche Mitgliedschaft
1. Personen, die nicht
Rußlanddeutsche sind und sich im Sinne des § 3
dieser Satzung betätigen, können auf Wunsch als
fördernde Mitglieder in die Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e. V. aufgenommen werden.
2. Personen, die sich besondere Verdienste um das
Rußlanddeutschtum erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern der Landsmannschaft der Deutschen
aus Rußland e.V. ernannt werden.
3. Die Ehrenmitgliedschaft der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e.V. wird durch den
Bundesvorstand der Landsmannschaft verliehen und
aberkannt. Die Verleihung und Aberkennung hat
schriftlich zu erfolgen und bedarf der Zustimmung
der Delegiertenversammlung.
4. Fördernde und Ehrenmitglieder haben das Recht,
an Versammlungen und Veranstaltungen der
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
gemäß dieser Satzung ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 8
Amtsträger der Landsmannschaft
Amtsträger der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e.V. können nur ordentliche
Mitglieder sein.
§ 9
Wahlen und Beschlüsse
1. Die Abstimmung erfolgt in der
Regel offen durch Handaufheben, Erheben von den
Sitzen oder Namensaufruf. Auf Antrag eines
Stimmberechtigten muß bei Wahlen eine geheime
Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen. In
anderen Fragen erfolgt geheime Abstimmung nur,
wenn mindestens ein Drittel der
Versammlungsteilnehmer eine solche fordert.
Mitglieder eines Organs, die von der Abstimmung
persönlich betroffen sind, stimmen nicht mit; dies
gilt nicht bei Wahlen.
2. Bei Beschlußfassung und Annahme eines Antrages
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden weder für noch
gegen den Antrag gezählt. Eine Vertretung in der
Stimmenabgabe ist unzulässig.
3. Bei der Wahl ist bei Gleichheit
der abgegebenen Stimmen für Wahlbewerber ein zweiter
Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang
abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das
Los.
4. Bei der Wahl des Bundesvorsitzenden der
Landsmannschaft oder des Vorsitzenden einer ihrer
Gliederungen ist die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt
diese im ersten Wahlgang nicht zustande, so
erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl unter
sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 3 bei etwaiger
Stimmengleichheit.
5. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern
gilt als gewählt, wer die meisten der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Bei Gleichheit
der abgegebenen Stimmen findet § 9, Abs. 3
Anwendung.
§ 10
Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften
1. Über jede Sitzung oder
Versammlung eines Organs ist eine Niederschrift
(Protokoll) anzufertigen.
2. In die Niederschrift sind Ort, Tag und Zeit der
Sitzung oder Versammlung, die Tagesordnung, die
Namen der anwesendem Mitglieder des Organs, der
Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, die Namen der
Wahlbewerber und die Ergebnisse der Wahlen
aufzunehmen. Die Anzahl der zustimmenden,
ablehnenden und sich enthaltenden Stimmen ist
festzuhalten. Persönliche Erklärungen sind auf
Wunsch des Betroffenen wörtlich aufzunehmen.
3. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung
oder Versammlung des Organs und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11
Bundesorgane der Landsmannschaft
Die Bundesorgane der
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
sind a) die Bundesdelegiertenversammlung, b) der
Bundesvorstand, c) der Beirat, d) die
Bundesschiedskommission.
§ 12
Die Bundesdelegierterversammlung
Bundesdelegiertenversammlung setzt sich zusammen
aus:
a) den Mitgliedern des Bundesvorstandes;
b) dem Vorsitzenden jeder
Landesgruppe, bei Verhinderung — oder zu a)
gehörend — dessen Stellvertreter oder einem aus
den Reihen der Vorstandsmitglieder durch
Vorstandsbeschluß bestimmten Vertreter;
c) den Vertretern der von den Vorständen der ein
feinen Orts- und Kreisgruppen nach nachfolgendem
Schlüssel gewählten Delegierten:
Von 50 bis 250 zahlenden Mitglieder ein
Delegierter
Von 251 bis 500 zahlenden Mitglieder zwei
Delegierte Von 501 bis 750 zahlenden Mitglieder
drei Delegierte und darüber vier Delegierte.
d) den vom Bundesvorstand der Landsmannschaft für
besondere Fragen (maximal 5) berufenen
Fachreferenten, sofern keine Ableitung von a-c.
e) je einem Vertreter der kirchlichen Organisationen
der Deutschen aus Russland
entsprechend § 14, Abs. 6. a).
f) den drei Mitgliedern der Bundesschiedskommission,
sofern keine Ableitung von a-e.
g) den drei Mitgliedern des Ehrenausschusses,
sofern keine Ableitung von a-f.
h) den drei Mitgliedern der Bundesrechnungsprüfer,
sofern keine Ableitung von a-g.
i) Mitglieder, die keine Derlegierte sind,
haben kein Recht, an der Delegiertenversammlung
teilzunehmen.
2. Stichtag für die Ermittlung des
Delegiertenschlüssels ist jeweils der
Monatsletzte, der drei volle Monate vor der
Durchführung der Delegiertenversammlung liegt.
3. Alle unter Abs. 1 genannten Mitglieder der
Bundesdelegiertenversammlung sind stimmberechtigt,
sofern dies nicht im Widerspruch zu § 9 Abs. 1
dieser Satzung steht.
4. Die von den einzelnen Orts- und Kreisgruppen für die
Bundesdelegiertenversammlung gewählten Delegierten
sind dem Bundesvorstand der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e.V. zu meiden.
5. Die ordentliche
Bundesdelegiertenversammlung muß mindestens einmal
in drei Jahren zusammentreten.
6. Die Einberufung der
Bundesdelegiertenversammlung erfolgt spätestens
einen Monat vor dem Zusammentritt schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung durch den
Bundesvorstand. Der Einladung ist der
Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes, sowie
der Rechenschaftsbericht des
Bundesgeschäftsführers beizufügen.
7. Die Einberufung einer
außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung
erfolgt bei Bedarf durch den Bundesvorstand oder
wenn es von einem Drittel der Mitglieder der
Bundesdelegiertenversammlung verlangt wird.
8. An der Teilnahme verhinderte
Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung haben
ihre Verhinderung unverzüglich dem Bundesvorstand
(Bundesgeschäftsstelle) mitzuteilen.
9. Die Bundesdelegiertenversammlung
ist die Mitgliederversammlung der Landsmannschaft
der Deutschen aus Rußland e.V. im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
10. Die ordnungsgemäß einberufene
Bundesdelegiertenversammlung ist beschlußfähig.
Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
11. Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom
Bundesvorsitzenden oder einem stellvertretenden
Bundesvorsitzenden eröffnet und bis zur Wahl des
Präsidiums, das aus dem Präsidenten, zwei
Vizepräsidenten und zwei Schriftführern besteht,
geleitet.
12. Über die Bundesdelegiertenversammlung, insbesondere über
die gefaßten Beschlüsse, ist Protokoll zu führen,
das vom Präsidenten der Delegiertenversammlung,
von den zwei in der betreffenden
Delegiertenversammlung gewählten Vizepräsidenten
(als Protokollzeugen) und von den Protokollführern
zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied der
Bundesdelegiertenversammlung hat das Recht,
Einsicht in die Niederschrift zu nehmen.
13. Auch ohne Delegiertenversammlung können Beschlüsse, die ihr
vorbehalten sind, im Ausnahmefall durch den
Bundesvorstand gefaßt werden, wenn von dem
Gegenstand der Beschlußfassung sämtliche
Delegierte schriftlich verständigt worden sind und
mehr als die Hälfte aller Delegierten schriftlich
zustimmt.
14. Die Bundesdelegiertenversammlung hat folgende
Aufgaben:
a)
Beschlußfassung über die Satzung;
b) Beschlußfassung über die Verbandsordnung
(u.a. Verbandsordnung für die Gebietsgliederung,
für die Jugendorganisation der
Landsmannschaft, für die Ehrenordnung,
für die Schiedskommission);
c) Genehmigung von Verträgen mit anderen
Organisationen;
d) Beschlußfassung über den
Tätigkeits- und Kassenbericht des Bundesvorstandes
sowie seine Entlastung;
e)
Wahl des Bundesvorsitzenden der Landsmannschaft;
f) Wahl der weiteren Mitglieder des
Bundesvorstandes;
g) Wahl von drei Mitgliedern der
Bundesschiedskommission und einem
Nachrückkandidaten;
h) Wahl von drei Mitgliedern des Ehrenausschusses
und einem Nachrückkandidaten;
i) Wahl von drei Mitgliedern der
Bundesprüfungskommission und einem
Nachrückkandidaten;
j) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
k) Festsetzung der Höhe der Anteile
der Gliederungen an den Mitgliedsbeiträgen gemäß
der Verbandsordnung;
l) Erteilung der Genehmigung an Gliederungen,
Sondermitgliedsbeiträge zu erheben;
m) Beschlußfassung über alle wichtigen
Angelegenheiten, die ihr vom Bundesvorstand
vorgelegt werden;
n) Abberufung des Bundesvorstandes, des
Bundesvorsitzenden oder eines anderen Mitgliedes
des Bundesvorstandes aus einem wichtigen Grunde;
o) Aberkennung des Mandats von Mitgliedern der
Bundesdelegiertenversammlung;
p) Beschlußfassung über die Auflösung der
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
§ 13
Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
a) dem Bundesvorsitzenden
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden des
Bundesvorsitzenden;
c) drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes;
d) dem Vorsitzenden des Kulturrates der Deutschen
aus Rußland e.V. (KDR),
e) dem vom Bundesjugendtag gewählten
Bundesjugendsprecher
2. Der Bundesvorstand beruft
Fachreferenten für die Dauer seiner
Legislaturperiode, die er im Bedarfsfall zu seinen
Sitzungen einlädt, wo sie dann für ihren
Fachbereich Beratungs- und Antragsrecht haben.
3. Der Bundesvorsitzende und die weiteren
Mitglieder des Bundesvorstandes werden auf
drei Jahre gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl im Amt.
Der Bundesvorsitzende wird direkt von der
Delegiertenversammlung gewählt. Alle weiteren
Vorstandsmitglieder werden von der
Delegi3rtenversammlung gewählt, wobei gewählt ist,
wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Bei der konstituierenden Sitzung nimmt der
Bundesvorstand die Ämterverteilung vor. Scheidet
der Bundesvorsitzende vorzeitig aus, so wählt der
Bundesvorstand aus seiner Mitte einen
Bundesvorsitzenden für den Rest der
Legislaturperiode mit einfacher Mehrheit der bei
der Sitzung anwesende- Bundesvorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit wird nach § 9, Abs. 3 und 4
verehren.
4. Der Bundesvorstand führt die
Geschäfte der Landsmannschaft der Deutschen aus
Rußland e.V. nach Maßgabe der Beschlüsse der
Bundesdelegiertenversammlung. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.
5. Der Bundesvorstand repräsentiert die
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. und
leitet die Verbandspolitik im Rahmen der
Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung.
6. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
dem Bundesvorsitzenden und den drei
Stellvertretern; je zwei vertreten den Verein
gemeinsam.
7. Der Bundesvorstand wird durch
den Bundesvorsitzenden, in besonderen Fällen durch
einen stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder
auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
8. Der Bundesvorstand ist beschlußfähig, wenn
wenigstens de Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der Bundesvorsitzende und einer der
stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder zwei
stellvertretende Bundesvorsitzende, Anwesend sind.
Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden durch
einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Bundesvorstandsmitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden der Sitzung. Über die
Vorstandssitzung, insbesondere über die gefaßten
Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden der Sitzung mit unterzeichnet und
allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei
Wochen zugestellt wird
9. Dem Bundesvorstand obliegt die Beschlußfassung
in allen denjenigen Fragen, welche nicht der
Kompetenz der Bundesdelegiertenversammlung
unterstehen.
10. Der Bundesvorstand hat für die ordentliche
Bundesdelegiertenversammlung einen allgemeinen
Tätigkeitsbericht sowie einen Kassenbericht zu
erstellen. Beide Berichte Reden Interviews sind den Delegierten mit
der Einladung zur Delegiertenversammlung
zuzustellen. Mit der Annahme der Berichte Reden Interviews durch
die beschlußfähige Delegiertenversammlung gilt der
Bundesvorstand als entlastet.
11. Dem Bundesvorstand obliegt die Verwaltung der
Mittel der Landsmannschaft. Er hat das Recht,
einen Geschäftsführer und weitere Angestellte
anzustellen. Er wählt aus seiner Mitte einen
Haushaltsausschuß, der in Abstimmung mit dem
Bundesgeschäftsführer für die rechtzeitige
Erstellung der Haushaltspläne und für die
laufenden Einnahmen und Ausgaben der
Landsmannschaft im Rahmen der Beschlüsse der
Bundesdelegiertenversammlung und des
Bundesvorstandes verantwortlich ist.
12. Die von der Bundesdelegiertenversammlung gewählten
Bundesrechnungsprüfer, die nicht dem
Bundesvorstand angehören dürfen, haben mindestens
einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen.
Die Bundesrechnungsprüfer bestimmen
den Zeitpunkt der Prüfung in Abstimmung mit der
Bundesgeschäftsstelle.
13. Die Bundesvorstandsmitglieder und die
Bundesfachreferenten verrichten ihre Arbeit
ehrenamtlich. Wird ein Vorstandsmitglied der
Landsmannschaft hauptamtlich beschäftigt, so wird
es tarifmäßig oder vereinbarungsgemäß besoldet.
§ 14
Der Beirat
1. Beim Bundesvorstand wird ein Beirat gebildet.
2. Der Beirat hat beratende
Aufgaben. Er berät den Bundesvorstand in allen
Fragen, die ihm von diesem zur Beratung vorgelegt
werden.
3. Empfehlungen des Beirates, die der
Bundesdelegiertenversammlung zur Beschlußfassung
vorgelegt werden, bedürfen der Abstimmung mit dem
Bundesvorstand.
4. Der Beirat muß in allen grundsätzlichen Fragen,
welche die gesamte Volksgruppe der Deutschen aus
Rußland angehen, gehört werden.
5. Der Bundesvorstand beruft die Mitglieder des
Beirates für die Dauer seiner Legislaturperiode.
6. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) je einem Vertreter der
kirchlichen Organisationen der Deutschen aus
Rußland, nämlich der Kirchlichen Gemeinschaft der
evangelisch-lutherischen Deutschen aus Rußland,
des Bundes der evangelisch-freikirchlichen
Gemeinden in Deutschland KdÖR (Baptisten), der
Seelsorgestelle für die katholischen
Rußlanddeutschen und der Mennonitischen
Umsiedlerbetreuung;
b) den Vorsitzenden der Landesgruppen der
Landsmannschaft;
c) den Fachreferenten, die vom Bundesvorstand
berufen werden (§ 13 Abs. 2).
7. Der Beirat tagt in der Regel vor
jeder Delegiertenversammlung gemeinsam mit dem
Bundesvorstand. Beiratssitzungen werden vom
Bundesvorsitzenden oder einem stellvertretenden
Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet.
8. Über die Beiratssitzung ist nach Maßgabe des §
10 Abs. 1-3 eine Niederschrift anzufertigen.
§ 15
Die Bundesgeschäftsstelle
1. Der Bundesvorstand bedient sich
zur Durchführung seiner Aufgaben der
Bundesgeschäftsstelle.
2. Die Bundesgeschäftsstelle wird mit dem
Bundesgeschäftsführer und mit der erforderlichen
Anzahl von Sachbearbeitern, Schreib- und
Hilfskräften besetzt.
3. Leiter der Bundesgeschäftsstelle ist der
Bundesgeschäftsführer.
4. Der Bundesvorstand beschließt nach Bedarf die
Einrichtung von Außenberatungsstellen
(Sozialberatungsstellen) im Bundesgebiet.
Die Außenberatungsstellen
unterstehen der Bundesgeschäftsstelle. Der
Bundesgeschäftsführer ist für den reibungslosen
Arbeitsablauf der Außenstellen der beim
Bundesvorstand gegenüber verantwortliche.
§ 16
Die Gliederungen der Landsmannschaft
1. Die Gliederung
erfolgt nach dem Wohnsitz der Mitglieder durch
a) Orts- und Kreisgruppen;
b) Landesgruppen.
2. Die Gründung der Landesgruppen
erfolgt unter der leitung des Bundsvorstandes.
Die Gründung von Orts- und Kreisgruppen erfolgt in
der Regel unter der Leitung der jeweiligen
Landesgruppe; bei einer eventuellen Vakanz durch
den bundesvorstand.
Sie bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
Wenn der Bundesvorstand die
Zustimmung zur Bildung einer dieser Gruppen
versagt, ist Berufung an die
Bundesschiedskommission zulässig.
3. Der Bundesvorstand der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e.V. kann abweichend von (1)
und (2) eine anderweitige Gebietsgliederung
verfügen.
4. Die Jugendorganisation der Landsmannschaft
der Deutschen aus Russland e.V. ist
in ihrer jugendpflegerischen und erzieherischen
Arbeit selbständig.
§ 17
Der Gebietsumfang der Gliederungen
1. Den
Gebietsumfang der Gliederungen bestimmt
a) der Bundesvorstand für die Landesgruppen;
b) der Landesvorstand für die Kreis- und
Ortsgruppen.
Grundsätzlich soll für jedes
Bundesland eine Landesgruppe, für jeden Kreis eine
Kreisgruppe und für jede größere Gemeinde mit
einer größeren Anzahl von Landsleuten eine
Ortsgruppe gebildet werden.
2. Der Gebietsumfang der Gliederungseinheiten der
Jugendorganisation der Landsmannschaft bestimmt sich nach
Maßgabe der Gliederungsordnung der
Landsmannschaft. Über Ausnahmen befindet der Bundesvorstand
auf Anfrage und in Abstimmung
mit dem Vorstand der Jugendorganisation.
3. Die Organisation der anderweitigen
Gebietsgliederung (§ 16, Abs. 3) regelt der Bundesvorstand. Er kann diese Befugnis im Einzelfalle dem Vorstand
einer Gliederungsgruppe übertragen.
§ 18
Die Organe der Gliederungen
1. Träger der
Willensbildung in der jeweils untersten Gliederung
ist die Mitgliederversammlung, in der nächst
höheren Gliederung ist es die Vertreterversammlung
(Landesvertreterversammlung) der gewählten
Vertreter der Untergliederungen.
2. Als geschäftsführendes Organ hat jede
Gliederung einen Vorstand, den sie selbst wählt.
3. Jede Gliederung kann auch einen erweiterten
Vorstand als Beratungsgremium des Vorstandes der
Gliederung bilden.
4. Wenn von einer Gliederung kein
Vorstand gewählt wird, dann kann der Vorstand
einer übergeordneten Gliederung oder der
Bundesvorstand einen Vorstand kommissarisch
einsetzen.
5. Der kommissarische Vorstand hat alle Rechte und
Pflichten eines gewählten Vorstandes, bis er von
einem solchen abgelöst wird.
6.Ein gewählter Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder können vom Bundesvorstand wegen
Untätigkeit, grober Gefährdung oder Schädigung der
Interessen der Landsmannschaft ihres Amtes
enthoben werden. Wird der gesamte Vorstand
amtsenthoben, nimmt der Bundesvorstand die
Geschäfte bis zur Neuwahl wahr. Er kann die
Wahrnehmung der Geschäfte auch auf die zuständige
Landesgruppe übertragen. Amtsenthobene haben das
Recht, sich an die Bundesschiedskommission zu
wenden.
7. Für die Organisation der Orts-,
Kreis- und Landesgruppen sind die für die
Bundesorgane geltenden Bestimmungen dieser Satzung
sinngemäß anzuwenden.
Für die Ortsgruppen gilt in Ergänzung zu § 12 Abs.
10 folgendes:
Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall,
kann eine Stunde später eine weitere
Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der
Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlüsse
sind für alle Mitglieder bindend.
8. Für Orts- und Kreisgruppen ist die Einberufung
der Mitgliederversammlung
durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift
“Volk auf dem Weg” zulässig.
§ 19
Die Rechtsfähigkeit der Gliederungen
1. Mit Zustimmung
Bundesvorstandes können Gliederungen sich
in das Vereinsregister eintragen lassen; bei
erfolgter Eintragung von Gliederungen in das
Vereinsregister vor Inkrafttreten dieser Satzung
hat es mit der Einschränkung des Absatzes 2 sein
Bewenden.
2. Die mit der Eintragung in das Vereinsregister
erlangte Rechtspersönlichkeit ändert nichts an dem
Charakter der Gliederung, Teil des Bundesverbandes
der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
zu sein. Die Gliederungen bleiben verpflichtet,
sich dem Bundesverband einzuordnen und die
Beschlüsse, Weisungen sowie Auskunftsbegehren
übergeordneter Organe zu befolgen. Die Satzungen
der Gliederungen dürfen mit den Satzungen und
Verbandsordnungen des Bundesverbandes nicht im
Widerspruch stehen. Widersprechende Bestimmungen
in den Satzungen der Gliederungen sind nichtig.
3. Über die zustehenden Anteile an den
Mitgliedsbeiträgen und die zugewiesenen Beiträge
im Rahmen eines aufzustellenden Haushaltsplanes
können die Gliederungen in eigener Verantwortung
verfügen.
4. Ohne Zustimmung des Bundesvorstandes können die
Gliederungen keine eigenen zweckgebundenen
Mitgliedsbeiträge erheben.
5. Verpflichtungen können die
Gliederungen nur im Rahmen der ihnen zur Verfügung
stehenden Mittel eingehen. Keinesfalls können sie
den Bundesverband oder andere Gliederungen
verpflichten.
6. das Vermögen einer Gliederung, die ihr Bestehen
einstellt, fällt an die nächst höhere Gliederung.
§ 20
Die Bundesschiedskommission
1. Die Bundesschiedskommission
besteht aus drei Mitgliedern und einem
Nachrückkandidaten. Diese werden von der
Bundesdelegiertenversammlung für eine Amtszeit von drei
Jahren gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
2. Der Bundesschiedskommission obliegt die Wahrung
der Rechte und der Ehre des Vereins und seiner
Mitglieder. (Streitigkeiten zwischen dem Verein
und seinen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern
untereinander sollten möglichst außergerichtlich
unter Mitwirkung der Bundesschiedskommission
beigelegt werden).
3. Die Bundesschiedskommission wird nur auf Antrag
tätig. Sie kann von den Vereinsorganen, den
Vereinsgliederungen und den Vereinsmitgliedern
angerufen werden.
4. Die Beschlüsse der Bundesschiedskommission können
außergerichtlich nur bei der
Bundesdelegiertenversammlung angefochten und auch
nur von dieser aufgehoben werden.
§ 21
Die Mittel der Landsmannschaft
1. Die Mittel der Landsmannschaft
der Deutschen aus Rußland e.V. werden aus
Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus freiwilligen
Zuwendungen gebildet.
2. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland
e.V. ist befugt, Zweckkapitalien in Empfang zu
nehmen, zu sammeln, zu bilden und zu verwerten.
3. Die Mitglieder der Landsmannschaft dürfen wegen
ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus dem
Vermögen der Landsmannschaft der Deutschen aus
Rußland e.V. erhalten.
§ 22
Gemeinnützigkeit der Landsmannschaft
1. Die Tätigkeit der
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
dient gemeinnützigen Zwecken.
2. Die Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland e.V. ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigen
wirtschaftliche Ziele.
3. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 23
Satzungsänderungen
1. Über Änderungen
und Ergänzungen der Satzung kann nur die
Bundesdelegiertenversammlung bestimmen. Eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten ist erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes der Landsmannschaft der
Deutschen aus Rußland ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen.
2. Antragsberechtigt sind Orts-,
Kreis- und Landesgruppen, der Bundesvorstand oder
mindestens zehn stimmberechtigte Delegierte der
Bundesdelegiertenversammlung.
§ 24
Bestandsklausel
Erweist sich eine Bestimmung dieser
Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam.
§ 25
Auflösung der Landsmannschaft
1. Die freiwillige Auflösung der
Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der
Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der
Bundesdelegiertenversammlung beschlossen werden.
2. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes sind
auch alle Gliederungen aufgelöst. Soweit
Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeit haben und
sich nicht selbst auflösen, dürfen sie den Namen
„Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V."
nicht mehr führen.
3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den Kulturrat der
Deutschen aus Rußland e.V. (KDR), der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 26
Gerichtsstand
Für die Streitigkeiten zwischen der
Landsmannschaft und ihren Mitgliedern ist
-unbeschadet der Regelung gemäß § 20 Abs. 4 -
Gerichtsstand Stuttgart.
§ 27
Ermächtigung
Vom Registergericht, vom Finanzamt
oder anderen Behörden verlangte Änderung bzw.
gewünschte Ergänzungen der Satzung redaktioneller
Art oder mit steuerlicher Wirkung können vom
Bundesvorstand beschlossen werden.
§ 28
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Beschluß
der Bundesdelegiertenversammlung vom 28./29.
Oktober 2000 und der Eintragung beim
Registergericht in Kraft.
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